AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Handel (in der Folge AVLH)
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von
der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich
und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
AVLH abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen
abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben
werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware
bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch
achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die
Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder
zu ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen
sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des
Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem
Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt
statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere
Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
V. Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie
insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels
kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die
Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren.
b)Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl,
auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach
unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen
Schaden zu bezahlen.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter
Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen. Darüber
hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines
Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen
gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten
samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne
der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher
Mannstundensatz als vereinbart gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern,
wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und
Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es
sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf
Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
VIII. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der
Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über.
IX. Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der
Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur etc).
Punkt XI. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch,
Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen,
können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei
festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und
Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer
Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Der Punkt XII. a)
und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XIII. Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw grober
Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst
vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
c) Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den
auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle
damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen
Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.
XIV. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der
Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag
vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transportund
Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet,
erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen
Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns
unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur
vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der
Verschlechterung.
XVI. Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der
Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese
nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns
abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XVII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur
eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII. Terminverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung
auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung
des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter
Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
XIX. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften.
XX. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages
von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls
sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets
unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.